§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der INEBI GmbH („INEBI“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Diese AVB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
- Es gelten ausschließlich diese AVB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit INEBI ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn INEBI in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
- Diese AVB gelten in der bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung auch für zukünftige gleichartige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.
- Individuelle Vereinbarungen, insbesondere ausdrücklich vereinbarte technische Spezifikationen, Zeichnungen, Qualitätsvereinbarungen, Lastenhefte oder projektbezogene Vereinbarungen, haben im Falle eines Widerspruchs Vorrang vor diesen AVB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Angebote von INEBI sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Eine Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von INEBI in Textform, durch Ausführung der Bestellung oder durch eine sonstige eindeutige Annahmeerklärung zustande.
- Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind die Auftragsbestätigung von INEBI und die darin ausdrücklich in Bezug genommenen Unterlagen.
- Nachträgliche Änderungen des Auftrags auf Wunsch des Kunden bedürfen der Zustimmung von INEBI. Hierdurch verursachte Mehrkosten und Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Kunden.
§ 3 Technische Spezifikationen, Toleranzen und Beschaffenheit
- Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit sind die vertraglich vereinbarten Zeichnungen, Datensätze, Materialspezifikationen, Druckdaten, Farbdefinitionen, Toleranzen, Prüfmerkmale sowie freigegebenen Referenz-, Grenz- und Erstmuster.
- Konkret vereinbarte technische Anforderungen haben Vorrang vor allgemeinen technischen oder branchenüblichen Standards.
- Soweit keine konkrete Toleranz vereinbart wurde, gelten die für das jeweilige Material, Produkt und Fertigungsverfahren branchenüblichen und technisch erreichbaren Toleranzen.
- Handelsübliche sowie technisch, material- oder prozessbedingt unvermeidbare Abweichungen insbesondere hinsichtlich Farbe, Farbton, Glanzgrad, Oberflächenstruktur, Transparenz, Materialdicke, Druckbild, Positionierung, Passer, Verformung und Maßhaltigkeit stellen keinen Mangel dar, soweit vereinbarte Spezifikationen, Toleranzen, Referenz- oder Grenzmuster eingehalten werden und die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
- Soweit ausdrücklich vereinbart, kann die Beurteilung dekorativer Oberflächen nach VDA Band 16 in der vertraglich zugrunde gelegten Fassung erfolgen.
§ 4 Kundenvorgaben, Daten und bereitgestellte Materialien
- Der Kunde ist für Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit und Eignung der von ihm bereitgestellten Zeichnungen, CAD-Daten, Druckdaten, Farbdefinitionen, Spezifikationen, Materialien, Komponenten und sonstigen Vorgaben verantwortlich.
- INEBI ist nur zu solchen Prüfungen verpflichtet, die ausdrücklich vereinbart wurden. Erkennt INEBI offensichtliche Unstimmigkeiten, wird INEBI den Kunden hierauf hinweisen, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist.
- Vom Kunden bereitgestellte Materialien und Komponenten werden nur im vereinbarten Umfang geprüft.
- Für Mängel, die auf fehlerhafte oder ungeeignete Kundenvorgaben oder kundenseitig bereitgestellte Materialien zurückzuführen sind, haftet INEBI nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
- Produktionsbedingter und technisch unvermeidbarer Mehrverbrauch kundenseitig bereitgestellter Materialien ist vom Kunden angemessen zu berücksichtigen.
§ 5 Preise
- Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Verpackungs-, Fracht-, Zoll-, Versicherungs- und sonstige Nebenkosten werden zusätzlich berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
§ 6 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
- Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Skonto darf nur bei ausdrücklicher Vereinbarung abgezogen werden.
- Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der vollständige Eingang auf dem von INEBI angegebenen Konto.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. INEBI ist insbesondere berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen, die gesetzliche Verzugspauschale und einen darüber hinausgehenden nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen.
- Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Forderung in Verzug, kann INEBI weitere Lieferungen und Leistungen bis zur Begleichung fälliger Forderungen zurückhalten, soweit dies gesetzlich zulässig und angemessen ist.
- Werden INEBI nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen, kann INEBI noch ausstehende Lieferungen von angemessener Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
- Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
- Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 8 Liefertermine, Teillieferungen und höhere Gewalt
- Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn INEBI sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat.
- Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie nach Eingang sämtlicher vom Kunden bereitzustellender Unterlagen, Daten, Materialien, Freigaben und vereinbarter Vorauszahlungen.
- Nachträgliche Änderungen des Kunden führen zu einer angemessenen Anpassung der Liefertermine.
- Zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
- Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von INEBI nicht zu vertretende Ereignisse, die eine Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
- Hierzu gehören insbesondere Naturereignisse, Feuer, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, Embargos, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, erhebliche Energie- oder Rohstoffengpässe, Transportstörungen sowie eine von INEBI nicht zu vertretende nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßen kongruenten Deckungsgeschäfts.
§ 9 Mehr- und Mindermengen
- Bei kundenspezifisch gefertigten Produkten sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig, soweit keine ausdrücklich verbindliche Stückzahl vereinbart wurde und die Abweichung dem Kunden nach Art und Umfang des Auftrags zumutbar ist.
- Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
- Die Regelung gilt nicht, soweit eine exakte Stückzahl ausdrücklich vereinbart wurde oder eine Mengenabweichung aufgrund der besonderen Umstände für den Kunden unzumutbar wäre.
§ 10 Versand und Gefahrübergang
- Lieferbedingungen richten sich vorrangig nach der für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Incoterms®-Klausel.
- Fehlt eine besondere Vereinbarung, erfolgt die Lieferung ab Werk INEBI.
- Bei Versendung geht die Gefahr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
- Verzögert sich der Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über, soweit gesetzlich zulässig. Hierdurch verursachte angemessene Lager- und Zusatzkosten kann INEBI berechnen.
§ 11 Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
- Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten insbesondere die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB.
- Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
- Die Untersuchung umfasst insbesondere Identität, Menge, Verpackungszustand sowie erkennbare Beschaffenheits- und Qualitätsmerkmale.
- Bei bedruckten, beschichteten, laminierten, verformten, gestanzten, laserbearbeiteten oder sonst bearbeiteten Folien und Kunststoffkomponenten umfasst die Untersuchung insbesondere – soweit bei ordnungsgemäßer Wareneingangsprüfung erkennbar –:
- Druckfehler,
- erkennbare Farb- oder Druckbildabweichungen,
- Kratzer und Scheuerstellen,
- Oberflächenbeschädigungen,
- Verschmutzungen,
- sichtbare Materialfehler,
- erkennbare Verformungsfehler,
- offensichtliche Maß- oder Konturabweichungen,
- falsche Artikel oder Varianten,
- Fehlmengen sowie
- erkennbare Verpackungs- und Transportschäden.
- Bei Serien- und Großlieferungen ist eine nach Art, Umfang und Bedeutung der Lieferung angemessene repräsentative Stichprobenprüfung vorzunehmen. Festgestellte Auffälligkeiten können eine weitergehende Prüfung erforderlich machen.
- Erkennbare Mängel sind INEBI unverzüglich nach Durchführung der gebotenen Untersuchung anzuzeigen. Eine hiervon abweichende pauschale Rügefrist zugunsten des Kunden wird nicht vereinbart; maßgeblich bleiben die gesetzlichen Anforderungen des § 377 HGB.
- Bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
- Unterbleibt eine nach § 377 HGB erforderliche rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels nach Maßgabe des § 377 HGB als genehmigt.
- Dies gilt insbesondere auch für bei Wareneingang erkennbare Mängel, die erst nach Weiterverarbeitung, Montage, Verklebung, Verformung, Hinterspritzung, Umspritzung, Veräußerung oder sonstiger Verwendung angezeigt werden.
- Die erstmalige Mitteilung eines behaupteten Mangels durch eine Belastungsanzeige, Debit Note, Sammelrechnung, Reklamationsrechnung oder sonstige Kostenforderung ersetzt keine rechtzeitige Mängelanzeige.
- Zwingende gesetzliche Ausnahmen, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bleiben unberührt.
§ 12 Unberechtigte Reklamationen
Stellt sich nach Prüfung einer Reklamation heraus, dass kein von INEBI zu vertretender Mangel vorliegt, ist INEBI berechtigt, vom Kunden Ersatz der durch die Prüfung entstandenen erforderlichen und angemessenen Prüf-, Analyse-, Transport- und Handlingkosten zu verlangen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
Dies gilt nicht, wenn die fehlende Mangelhaftigkeit für den Kunden auch bei angemessener Prüfung nicht erkennbar war.
§ 13 Belastungsanzeigen, Debit Notes, Sortier- und Fremdkosten
- Belastungsanzeigen, Debit Notes, Sammelrechnungen, Reklamationsrechnungen oder sonstige Kostenforderungen des Kunden begründen für sich genommen weder ein Anerkenntnis noch eine Zahlungsverpflichtung von INEBI.
- INEBI ist berechtigt, Grund, Verantwortlichkeit, Kausalität und Höhe der geltend gemachten Forderung vollständig zu prüfen.
- Der Kunde hat geltend gemachte Kosten auf Verlangen nachvollziehbar nachzuweisen.
- Die Entgegennahme, interne Verbuchung oder Prüfung einer Belastungsanzeige durch INEBI stellt kein Anerkenntnis einer Rechtspflicht dar.
- Vor der Beauftragung von Sortierunternehmen, Nacharbeitern, Laboren, Sondertransporten oder anderen externen Dienstleistern auf Kosten von INEBI ist INEBI grundsätzlich zu informieren und angemessene Gelegenheit zu geben, den behaupteten Mangel zu prüfen und selbst geeignete Maßnahmen bzw. Nacherfüllung einzuleiten.
- Dies gilt nicht, soweit eine sofortige Maßnahme objektiv erforderlich ist, um einen unverhältnismäßig größeren Schaden abzuwenden oder ein Abwarten aus anderen Gründen unzumutbar ist.
- Erstattungsfähig sind nur solche erforderlichen, angemessenen und nachgewiesenen Kosten, für die INEBI nach Gesetz oder Vertrag einzustehen hat.
- Pauschale Bearbeitungs-, Handling-, Verwaltungs-, Reklamations- oder sonstige Pauschalgebühren werden ohne entsprechende gesetzliche oder ausdrücklich vereinbarte Anspruchsgrundlage nicht geschuldet.
- Soweit die Ware aufgrund unterlassener oder verspäteter Mängelanzeige nach § 377 HGB als genehmigt gilt, bestehen grundsätzlich auch keine auf den betreffenden Mangel gestützten Ansprüche auf Sortier-, Prüf-, Nacharbeits-, Verwaltungs-, Transport- oder sonstige Kosten, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht.
§ 14 Weiterverarbeitung und Montage
- Vor einer irreversiblen Weiterverarbeitung, Montage, Verklebung, Verformung, Hinterspritzung, Umspritzung oder sonstigen Verwendung hat der Kunde im Rahmen seiner gesetzlichen Untersuchungsobliegenheiten auf erkennbare Abweichungen zu achten.
- Erkennt der Kunde vor oder während der Verarbeitung einen möglichen Mangel, hat er die Weiterverarbeitung der erkennbar betroffenen Ware im zumutbaren Umfang zu unterbrechen und INEBI unverzüglich zu informieren.
- Verarbeitet der Kunde Ware trotz eines erkannten oder nach Maßgabe des § 377 HGB rechtzeitig zu erkennenden und zu rügenden Mangels weiter, richten sich seine Ansprüche insbesondere unter Berücksichtigung seiner Untersuchungs-, Rüge- und Schadensminderungsobliegenheiten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Vermeidbare Mehrkosten, die ausschließlich dadurch entstehen, dass der Kunde trotz Kenntnis eines Mangels weitere Produktions-, Montage-, Sortier- oder Verarbeitungsschritte veranlasst, sind INEBI nur insoweit zuzurechnen, wie hierfür eine gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht.
§ 15 Mängelrechte und Nacherfüllung
- Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVB wirksam nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Voraussetzung für Mängelrechte ist insbesondere die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, soweit diese anwendbar sind.
- INEBI ist angemessene Zeit und Gelegenheit zur Untersuchung des behaupteten Mangels und zur Nacherfüllung einzuräumen.
- Art und Umfang der Nacherfüllung sowie gesetzliche Rechte zur Verweigerung einer bestimmten Art der Nacherfüllung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Der Kunde hat INEBI die beanstandete Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
- INEBI kann die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften davon abhängig machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Das Recht des Kunden, wegen eines berechtigten Mangels einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, bleibt unberührt.
- Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den nachfolgenden Haftungsregelungen.
§ 16 Verjährung von Mängelansprüchen
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
- Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme.
- Die Verkürzung gilt insbesondere nicht:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- bei ausdrücklich übernommener Garantie,
- soweit zwingende gesetzliche Rückgriffsansprüche entgegenstehen oder
- soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsieht.
§ 17 Haftung
- INEBI haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- INEBI haftet ferner unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet INEBI nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 18 Eigentumsvorbehalt
- INEBI behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und weiterveräußern.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für INEBI als Hersteller, ohne dass hieraus Verpflichtungen für INEBI entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit fremden Waren entsteht Miteigentum nach Maßgabe des Wertverhältnisses.
- Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an INEBI abgetreten. INEBI nimmt die Abtretung an.
- Der Kunde bleibt zur Einziehung berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Zahlungsverzug kann INEBI nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Einziehungsermächtigung widerrufen und die erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen verlangen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird INEBI auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
§ 19 Schutzrechte und Know-how
- Soweit INEBI nach Zeichnungen, Designs, Marken, Mustern, Druckdaten, CAD-Daten oder sonstigen Vorgaben des Kunden fertigt, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass deren vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
- Wird INEBI aufgrund solcher Kundenvorgaben von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunde INEBI im Rahmen seiner Verantwortlichkeit von berechtigten Ansprüchen Dritter sowie erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei.
- INEBI wird den Kunden über entsprechende Ansprüche informieren und ihm angemessene Gelegenheit zur Mitwirkung an der Rechtsverteidigung geben.
- Eigenständige technische Entwicklungen, Fertigungsverfahren, Prozesskenntnisse und allgemeines Know-how von INEBI verbleiben bei INEBI, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 20 Vertraulichkeit
- Beide Parteien verpflichten sich, nicht öffentlich bekannte technische, kaufmännische und sonstige als vertraulich erkennbare Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Zwecke der Geschäftsbeziehung zu verwenden.
- Dies gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt waren, ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.
- Gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 21 Exportkontrolle und gesetzliche Vorschriften
- Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine anwendbaren nationalen oder internationalen Exportkontroll-, Embargo-, Sanktions- oder sonstigen zwingenden Vorschriften entgegenstehen.
- Der Kunde stellt INEBI auf Verlangen die für gesetzlich erforderliche Prüfungen notwendigen Informationen über Endverwendung, Bestimmungsland und Endempfänger zur Verfügung.
§ 22 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz der INEBI GmbH, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen INEBI und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – auch international – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz der INEBI GmbH, soweit gesetzlich zulässig.
- INEBI bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem sonst gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 23 Schlussbestimmungen
- Individuelle Vereinbarungen zwischen INEBI und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AVB.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.
- Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.